Falls das eigene Einkommen und Vermögen nicht ausreicht, ist unter Umständen eine Übernahme der ungedeckten Heimkosten durch den überörtlichen Sozialhilfeträger möglich. Gerne informieren und beraten wir Sie über Ihre Möglichkeiten.

Vergütung ab dem 01.01.2023

Pflegegrad berechnungstäglich monatlich abzgl. Pflegepauschale Pflegekasse davon Eigenanteil Pflegekosten tgl. davon Eigenanteil Pflegekosten mtl.
PG 1 42,92 1365,63   28,05 853,18
PG 2 53,36 1623,21 770,00 28,05 853,18
PG 3 69,53 2115,10 1262,00 28,05 853,18
PG 4 86,40 2628,29 1775,00 28,05 853,18
PG 5 93,96 2858,26 2005,00 28,05 853,18
 
A. Der einrichtungseinheitliche, monatliche Eigenanteil für die Pflegegrade 2 bis 5 beträgt auf der Basis 30,42 Tagen/ Monat durschnittlich
    286,22 €      
(duchschnittlich je Berechnungstag 9,41 Euro)
 
B. Zusätzlich zu dem oben ausgewiesenen Eigenanteil ist ein Ausgleichsbetrag für die Refinanzierung nach der Altenpflegeausbildungsausgleichverordnung auf der Grundlage von § 84 i. V. m. § 82a Abs. 3 SGB XI in Höhe von
  berechnungstäglich   monatlich    
  4,55 €   138,41 €    
auf der Basis 30,42 Tagen/ Monat durschnittlich fällig.
 
C. Das von den Pflegebedürftigen zu tragend Entgelt beträgt für
  berechnungstäglich   monatlich    
Unterkunft 19,33 €   588,02 €    
Verpflegung 14,89 €   452,95 €    
 
Investitionskosten 16,35 €   497,37 €    
Der Gesamtbetrag der Aufwendungen nach den Positionen A. - C. beträgt demnach 2.529,93 €

Neben den vorgenannten Aufwendungen werden Zuschläge nach § 43b SGBXI i. H. v. mtl. 165,42 € und nach § 84 Abs. 9 SGB XI i. H. v. mtl. 97,95 € fällig. Diese werden von der Pflegekasse übernommen.

Seit dem 01.01.2022 erhalten die Pflegebedürftigen einen Leistungszuschlag nach § 43c SGB XI, der von der Pflegekasse individuell ermittelt wird. Er beträgt je nach Dauer bereits bestehender stationärer Pflegebetreuung zwischen 5 und 70 %.

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